Corona-Pandemie: Aktuelle Regelungslage (Stand: 28.05.2022)
Hier finden Sie die aktuellen Regelungen für den Betrieb von Werkstätten und Förderstätten in Bayern:
Für das Personal und Beschäftigte besteht außerdem weiterhin eine erweiterte Testpflicht. Zur Erfüllung müssen sich auch vollständig geimpfte und genesene Mitarbeitende und Beschäftigte zweimal pro Woche testen.
Einrichtungsbezogene Impfplicht für Beschäftigte der Werk- und Förderstätten: für das Personal der Werk- und Förderstätten gilt seit 15. März 2022 die Nachweispflicht einer vollständigen Impfung gegen das Coronavirus. Das Personal umfasst hier auch Mitarbeitende von Drittfirmen, die von den Werkstätten beauftragt werden. Bspw. Reinigungskräfte oder Fahrer*innen. Die Regelungen zur Impfpflicht umfassen nicht die in den Werkstätten Beschäftigten Menschen mit Behinderung (nach § 56 ff und § 219 SGB IX). Diese gelten, ebenso wie Teilnehmende in den Tagesförderstätten, als Betreute im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und sind ausgenommen.
Die Vorsitzenden der LAG WfbM Bayern haben zum Thema Impfpflicht für Einrichtungen am 11. Februar 2022 und am 08. April 2022 Pressemitteilungen veröffentlicht.
Allgemeine Informationen zum Infektionsgeschehen, auch in Leichter Sprache, finden Sie hier: LGL Bayern sowie Bundesministerium für Gesundheit.
Die BAG WfbM bietet Antworten auf häufig gestellte Fragen im Kontext der Auswirkungen der Corona Pandemie: FAQs
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LAG WfbM Bayern