Corona-Pandemie: Aktuelle Regelungslage (Stand: 22.11.2022) für den Betrieb von Werk- und Förderstätten in Bayern

Zu den aktuellen Regelungen zum Betrieb der Werk- und Förderstätten in Bayern, insbesondere zu Test- und Maskenpflicht sind das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die entsprechenden Auslegungen des §28b IfSG zu beachten. 

In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung finden die Masken- und Testpflichten für beschäftigtes Personal keine Anwendung. Es sind Einrichtungsspezfische Hygiene- und Testkonzepte zu erstellen und entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Gewfährdungsbeurteilungen werden insbesondere auf Grundlage der Sars-CoV -2 – Arbeitsschutzverordnung (Corona-AebSchV) zu erstellen. In diesem Rahmen ist die Durchführung von Tests weiterhin möglich und können über die Testverordnung (TestV) des Bundes abgerechnet werden. 

In den Förderstätten besteht über den §28b IfSG die Pflicht zu regelmäßigen Tests für Personal und die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske.  

Die Einrichtungsbezogene Impfplicht für Personal der Werk- und Förderstätten ist zum 01.01.2023 ausgelaufen. Alle entsprechenden Regelungen der Vergangenheit sind außer Kraft gesetzt. 

Die Vorsitzenden der LAG WfbM Bayern haben zum Thema Impfpflicht für Einrichtungen am 11. Februar 2022 und am 08. April 2022 Pressemitteilungen veröffentlicht.

Allgemeine Informationen zum Infektionsgeschehen, auch in Leichter Sprache, finden Sie hier: LGL Bayern sowie Bundesministerium für Gesundheit.

Die BAG WfbM bietet Antworten auf häufig gestellte Fragen im Kontext der Auswirkungen der Corona Pandemie: FAQs

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